Schöffengericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Schöffengericht tagte in seiner Frühzeit traditionsgemäß im Freien auf offener Straße. Später verlegte man die Verhandlungen in die Gerichts- und Ratsstube des [[Rathaus]]es. Zur Unterbringung von Häftlingen nutzte man zu den unterschiedlichen Zeiten das Verlies im [[Juddeturm]], den [[Weißer Turm|Weißen Turm (Torturm]] der [[Burg Friedestrom|Burg]] (''Beckerskämmerchen'') sowie den "Brummstall" im Rheinturm. Die Bewachung der Gefangenen und die Reinigung der Gassen lag ab dem 18. Jahrhundert beim städtischen [[Abdecker|Wasenmeister (Abdecker)]].
Das Schöffengericht tagte in seiner Frühzeit traditionsgemäß im Freien auf offener Straße. Später verlegte man die Verhandlungen in die Gerichts- und Ratsstube des [[Rathaus]]es. Zur Unterbringung von Häftlingen nutzte man zu den unterschiedlichen Zeiten das Verlies im [[Juddeturm]], den [[Weißer Turm|Weißen Turm (Torturm]] der [[Burg Friedestrom|Burg]] (''Beckerskämmerchen'') sowie den "Brummstall" im Rheinturm. Die Bewachung der Gefangenen und die Reinigung der Gassen lag ab dem 18. Jahrhundert beim städtischen [[Abdecker|Wasenmeister (Abdecker)]].


Um 1531 beklagte die landesherrliche Verwaltung, dass die [[Schöffen]] als schreibunkundige Laienrichter der komplexen Rechtsentwicklung kaum folgen konnten und oft zu milde urteilten, weshalb das [[Domkapitel]] vermehrt eingriff und Urteile an auswärtige Juristen übertrug. Eine weitreichende Reform erfolgte mit der '''Gerichtsordnung von 1730'''. Diese legte fest, dass das Schöffengericht regelmäßig alle 14 Tage – jeweils am 1. und 15. eines Monats – zusammenkommen musste.
Um 1531 beklagte die landesherrliche Verwaltung, dass die [[Schöffen]] als schreibunkundige Laienrichter der komplexen Rechtsentwicklung kaum folgen konnten und oft zu milde urteilten, weshalb das [[Domkapitel]] vermehrt eingriff und Urteile an auswärtige Juristen übertrug. Eine weitreichende Reform erfolgte mit der Gerichtsordnung von 1730. Diese legte fest, dass das Schöffengericht regelmäßig alle 14 Tage – jeweils am 1. und 15. eines Monats – zusammenkommen musste.


Auf dem [[Marktplatz]] neben dem [[Rathaus]] standen zudem der städtische '''[[Pranger]]''' sowie der "[[Raderkasten|Raderkasten (Triller)]]. Hier wurden Personen öffentlich zur Schau gestellt und bestraft.
Auf dem [[Marktplatz]] neben dem [[Rathaus]] standen zudem der städtische [[Pranger]] sowie der "[[Raderkasten|Raderkasten (Triller)]]. Hier wurden Personen öffentlich zur Schau gestellt und bestraft.


== Das jährliche Herrengeding ==
== Das jährliche Herrengeding ==
Aus den ungebotenen Dingstagen des Vogtes entwickelte sich das feierliche '''[[Herrengeding]]'''. Es fand einmal jährlich unter dem Vorsitz des [[Amtmann]]s statt. Alle Einwohner des Amtes (inklusive der Stürzelberger und Horremer) waren bei Strafe verpflichtet, zu diesem Geding zu erscheinen, weshalb die Menge oft Hunderte von Menschen umfasste.
Aus den ungebotenen Dingstagen des Vogtes entwickelte sich das feierliche [[Herrengeding]]. Es fand einmal jährlich unter dem Vorsitz des [[Amtmann]]s statt. Alle Einwohner des Amtes (inklusive der Stürzelberger und Horremer) waren bei Strafe verpflichtet, zu diesem Geding zu erscheinen, weshalb die Menge oft Hunderte von Menschen umfasste.


Das [[Herrengeding]] wurde mit einer feierlichen Hegungsformel eröffnet, die das [[Domkapitel]] als Grund- und Erbherrn sowie den Erzbischof als Schutzherrn bestätigte. Es diente der Verlesung der Hoheitsrechte, dem Rügeverfahren (''Vrögen'') bei Grenzfreveln, Diebstählen oder Gewalttaten (wie ''metzenzoch, hawe, stechen, mörderei'') und der Verkündung allgemeiner Ortspolizeiverordnungen. Beispielsweise wurde zwei Tage nach einem Brand im Jahr 1737 beim [[Herrengeding]] angeordnet, dass alle Bürger innerhalb von vier Wochen lederne Löscheimer anzuschaffen hatten.
Das [[Herrengeding]] wurde mit einer feierlichen Hegungsformel eröffnet, die das [[Domkapitel]] als Grund- und Erbherrn sowie den Erzbischof als Schutzherrn bestätigte. Es diente der Verlesung der Hoheitsrechte, dem Rügeverfahren (''Vrögen'') bei Grenzfreveln, Diebstählen oder Gewalttaten (wie ''metzenzoch, hawe, stechen, mörderei'') und der Verkündung allgemeiner Ortspolizeiverordnungen. Beispielsweise wurde zwei Tage nach einem Brand im Jahr 1737 beim [[Herrengeding]] angeordnet, dass alle Bürger innerhalb von vier Wochen lederne Löscheimer anzuschaffen hatten.

Aktuelle Version vom 20. August 2026, 17:39 Uhr

Das Zonser Schöffengericht bildete über Jahrhunderte das administrative und rechtliche Rückgrat des kurkölnischen Amtes Zons. Seine Zuständigkeit erstreckte sich über das gesamte Amtsgebiet, das neben der befestigten Stadt Zons auch die Ortschaft Stürzelberg mit dem Rittersitz Heckhof, das halbe Dorf Horrem sowie das rechtsrheinische Haus Bürgel umfasste. Neben der Regelung von alltäglichen Zivil- und Eigentumsstreitigkeiten besaß das Kollegium auch das Recht der hohen Gerichtsbarkeit (Blutgerichtsbarkeit) und verfügte über zwei eigene Galgenanlagen zur Vollstreckung von Todesurteilen.

Historische Entstehung aus dem Hofgericht

Die Ursprünge des Schöffengerichts liegen im herrschaftlichen Hofgericht des erzbischöflichen Fronhofs (Tafelgut) in Zons, welcher mindestens seit dem frühen 12. Jahrhundert nachweisbar ist. Der erzbischöfliche Meier (villicus) fungierte zugleich als Vorsitzender dieses Hofgerichts (scultetus bzw. Schultheiß). Da der Zonser Hof aus dem regulären Landgericht Hülchrath eximiert (herausgenommen) war, übernahm das Hofgericht frühzeitig landgerichtliche Funktionen für den gesamten Hofverband.

Im 14. Jahrhundert entwickelte sich daraus das allgemeine Schöffen- und Landgericht. Die besondere Stellung und das hohe Alter dieses Gerichts zeigten sich unter anderem darin, dass die Schöffen von Hilden und Haan – deren Höfe kirchenrechtlich ebenfalls zum Zonser Hof gehörten – kein eigenes Siegel besaßen und die Zonser Schöffen regelmäßig baten, Urkunden für sie mitzusiegeln. Bereits seit dem Jahr 1336 traten die Zonser Schöffen über den reinen Hofverband hinaus als allgemeine Urteilsfinder auf. Während das Schöffengericht fortan die allgemeine Straf- und Ziviljustiz übernahm, spaltete sich die Verwaltung des Lehen- und Pachtlandes ab und verblieb im einmal jährlich zusammentretenden Lehengeding.

Die Rolle des Vogtes und die Jülicher Konflikte

Die hohe und niedrige Vogtei über Zons lag ursprünglich in den Händen der Grafen (später Herzöge) von Jülich. Ein im Lehenbuch Friedrichs von Saarwerden überliefertes Schöffenweistum regelte die stark eingeschränkten Befugnisse des Vogtes:

  • Gerichtstermine: Der Herzog von Jülich oder sein Stellvertreter durfte den Vorsitz bei Gericht nur an den drei ungebotenen Dingen (Gerichtstagen) sowie dem jeweils 14 Tage später stattfindenden Nachgeding führen. Diese Tage waren festgesetzt auf den Donnerstag nach Epiphanias, den Donnerstag nach Ostern und den Donnerstag nach St. Johann.
  • Aufteilung der Bußen: Die zu Richtenden wurden von den erzbischöflichen Beamten an den Vogt übergeben, woraufhin die Zonser Schöffen unter seinem Bann das Urteil fällten. Bei schweren Verbrechen (hohe Wedde) standen dem Vogt lediglich 5 Mark zu; Leib und Gut des Verurteilten fielen an den Erzbischof. Die kleine Wedde (30 Pfennige) ging ganz an den Vogt. Zudem erhielt der Herzog eine jährliche Vogtsbede von 10 Mark weniger 3 Schilling.

Die Jülicher Herzöge versuchten mehrfach, ihre Vogtrechte zu echten landesherrlichen Befugnissen auszuweiten und Zons ihrem Territorium einzuverleiben, was 1369 zu einem gewaltsamen Überfall auf Zonser Schöffen und Bürger führte. Um diesen territorialpolitischen Konflikt dauerhaft zu lösen, bewegte Erzbischof Friedrich von Saarwerden den Herzog Wilhelm von Jülich in Verträgen von 1388 und 1395 zum endgültigen Verzicht auf die Zonser Vogteirechte, wofür dieser im Tausch die Dörfer Merzenich und Girbelsrath erhielt.

Zusammensetzung und Beamtenstruktur

Das Gericht bestand dauerhaft aus einem Kollegium von sieben Schöffen, die auf Lebenszeit aus den Reihen der angesehenen, wohlhabenden Bürger (meist im Handels- und Weinbereich tätig) gewählt wurden. Die Schöffen bildeten zugleich zusammen mit den Ratsverwandten den städtischen Magistrat.

Die Leitung und Vertretung des Gerichts lag bei folgenden landesherrlichen Beamten:

  • Der Schultheiß: Als Vorsitzender des Schöffengerichts gewann der Schultheiß im Laufe der Jahrhunderte stark an Bedeutung. Er wurde direkt vom Kölner Domkapitel ernannt. Zu seinen Aufgaben gehörte neben der Justizpflege auch die Instandhaltung der Galgen und des Kerkers.
  • Der Gerichtsschreiber: Erstmalig 1561 erwähnt, war er für das Erstellen der Protokolle des Schöffen-, Lehen- und Holzgerichts zuständig und fungierte im Regelfall gleichzeitig als Stadtschreiber.
  • Der Gerichtsbote (später Gerichtsdiener): Er hatte die Aufgabe, Parteien vorzuladen, Übeltäter festzunehmen sowie Strafgelder und Pfändungen einzutreiben. Im Jahr 1610 wurde das Amt des Lehenboten vom Gerichtsboten abgespalten, um die Arbeitslast zu mindern.

Gerichtsorte, Reformen und der Pranger

Das Schöffengericht tagte in seiner Frühzeit traditionsgemäß im Freien auf offener Straße. Später verlegte man die Verhandlungen in die Gerichts- und Ratsstube des Rathauses. Zur Unterbringung von Häftlingen nutzte man zu den unterschiedlichen Zeiten das Verlies im Juddeturm, den Weißen Turm (Torturm der Burg (Beckerskämmerchen) sowie den "Brummstall" im Rheinturm. Die Bewachung der Gefangenen und die Reinigung der Gassen lag ab dem 18. Jahrhundert beim städtischen Wasenmeister (Abdecker).

Um 1531 beklagte die landesherrliche Verwaltung, dass die Schöffen als schreibunkundige Laienrichter der komplexen Rechtsentwicklung kaum folgen konnten und oft zu milde urteilten, weshalb das Domkapitel vermehrt eingriff und Urteile an auswärtige Juristen übertrug. Eine weitreichende Reform erfolgte mit der Gerichtsordnung von 1730. Diese legte fest, dass das Schöffengericht regelmäßig alle 14 Tage – jeweils am 1. und 15. eines Monats – zusammenkommen musste.

Auf dem Marktplatz neben dem Rathaus standen zudem der städtische Pranger sowie der "Raderkasten (Triller). Hier wurden Personen öffentlich zur Schau gestellt und bestraft.

Das jährliche Herrengeding

Aus den ungebotenen Dingstagen des Vogtes entwickelte sich das feierliche Herrengeding. Es fand einmal jährlich unter dem Vorsitz des Amtmanns statt. Alle Einwohner des Amtes (inklusive der Stürzelberger und Horremer) waren bei Strafe verpflichtet, zu diesem Geding zu erscheinen, weshalb die Menge oft Hunderte von Menschen umfasste.

Das Herrengeding wurde mit einer feierlichen Hegungsformel eröffnet, die das Domkapitel als Grund- und Erbherrn sowie den Erzbischof als Schutzherrn bestätigte. Es diente der Verlesung der Hoheitsrechte, dem Rügeverfahren (Vrögen) bei Grenzfreveln, Diebstählen oder Gewalttaten (wie metzenzoch, hawe, stechen, mörderei) und der Verkündung allgemeiner Ortspolizeiverordnungen. Beispielsweise wurde zwei Tage nach einem Brand im Jahr 1737 beim Herrengeding angeordnet, dass alle Bürger innerhalb von vier Wochen lederne Löscheimer anzuschaffen hatten.

Der Instanzenzug und die Appellation

Der traditionelle Rechtszug (Appellation) gegen Urteile des Zonser Schöffengerichts führte über fünf Instanzen:

1. Schöffengericht Zons

2. Erbvogteiliches Gericht auf dem Eigelstein in Köln

3. Erbvogteiliche Kommissare

4. Kurkölnisches Hof- und Appellationsgericht in Köln

5. Hofrat in Bonn

Im frühen 17. Jahrhundert versuchten die Amtmänner, diese alte Ordnung zu brechen, indem sie sich selbst als zweite Instanz einsetzten, was zu jahrzehntelangen Kompetenzstreitigkeiten mit den Erbvögten (den Grafen von Bentheim) führte. Erst im Jahr 1750 wurde die Appellation endgültig reformiert: Die kurfürstliche Hofkanzlei legte fest, dass Berufungen direkt an das Hohe weltliche Gericht in Köln und in letzter Instanz an den Bonner Hofrat zu richten seien. Damit war das Zonser Gericht vollständig in die allgemeine kurkölnische Gerichtsordnung integriert.

Die Blutgerichtsbarkeit und die zwei Galgen

Zum Amt Zons gehörten zwei Hochgerichte (Galgen):

  • Das nördliche Hauptgericht (Stürzelberger Galgen): Es stand im Norden des Amtes an der Grenze zu Uedesheim auf der Flur "Galgenfeld" nahe dem Stüttger Busch. Es handelte sich um ein dreipfostiges Hochgericht, das weithin sichtbar an der wichtigen Landstraße von Köln nach Neuss errichtet war.
  • Das südliche Nebengericht (Dormagener Galgen): Es befand sich im Süden des Amtes nahe der Grenze zu Dormagen im Bereich der Herrenbenden (Galgenbenden) nahe der Dormagener Windmühle und war zweipfostig. Es dürfte durch eine Grenzkorrektur auf Zonser Amtsgebiet gelangt sein.

Das Aufrichten und Instandhalten dieser Richtstätten galt in der ständischen Gesellschaft als ehrlos und "unehrlich". Kein ehrsamer Zonser Handwerker durfte das Holz der Galgen berühren, weshalb diese ungeliebte Aufgabe per Gewohnheitsrecht den Bauern des Weilers Horrem auferlegt war. Diese mussten die Galgen nachts heimlich in Zons aufladen, zu den Richtplätzen transportieren und sie dort unter Aufsicht des Schultheißen aufrichten. Auch hatten sie die Hingerichteten zu verscharren. Als Ausgleich für diesen verhassten Dienst waren die Horremer über Jahrhunderte von der landständischen Steuer befreit.

Literatur

  • Auler, Jost: Das Zonser Schöffengericht und seine Galgen im 17. und 18. Jahrhundert. In: Almanach für den Kreis Neuss 1986, S. 76–85.
  • Hansmann, Aenne: Geschichte von Stadt und Amt Zons. Mit einem Beitrag von Artur Elicker, Jakob Justenhoven und Herbert Milz. Düsseldorf 1973, S. 20–24, 40–41, 72–73, 85–87, 98–106, 123–124.