Brüchtenverhör
Das Brüchtenverhör (auch als Brüchtenkammer oder herrschaftliches Brüchtenverhör bezeichnet) war eine zentrale gerichtliche Institution zur Ahndung kleinerer Vergehen, Flurfrevel und Ordnungsverstöße im ehemaligen kurkölnischen Amt Zons. Es bildete das strafrechtliche Gegenstück und die prozessuale Fortsetzung des einmal jährlich stattfindenden Herrengedings. Während beim feierlichen Herrengeding die im Laufe des Jahres begangenen Vergehen öffentlich gerügt (gemeldet) wurden, diente das unmittelbar anschließende oder zeitnah angesetzte Brüchtenverhör der systematischen Untersuchung, Aburteilung und Eintreibung der entsprechenden Strafgelder.
Begriffsbestimmung und Rechtsnatur
Der Name leitet sich von dem historischen Begriff "Brüchte" ab, was im altdeutschen und frühneuzeitlichen Sprachgebrauch gerichtliche Bußen, Geldstrafen oder Sühnegelder für geringere Straftaten bezeichnete. Etymologisch ist das Wort eng verwandt mit dem Begriff Bruch (im Sinne eines Rechtsbruchs). Wer sich strafbar gemacht hatte, wurde als "brüchtig" bezeichnet.
Im System der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit in Zons fiel das Brüchtenverhör in die Kompetenz der niederen Gerichtsbarkeit. Schwere Verbrechen wie Mord, Totschlag, Raub oder Zauberei fielen dagegen unter die Blutgerichtsbarkeit (hohe Gerichtsbarkeit) und wurden vom regulären Schöffengericht abgeurteilt. Dennoch gab es finanzielle Berührungspunkte, da die beträchtlichen Kosten für die Inhaftierung und Hinrichtung von Schwerverbrechern mangels anderer Mittel nicht selten aus dem allgemeinen Topf der eingenommenen Brüchtengelder bestritten wurden.
Ablauf und Verfahren
Das Brüchtenverhör fand in der Regel einmal jährlich im Herbst statt, meist im Anschluss an das im September abgehaltene Herrengeding. Der genaue Termin wurde zuvor feierlich auf der Kanzel der Zonser Pfarrkirche St. Martinus verkündet. Bei dringenden Fällen oder einer hohen Anzahl von Vergehen konnten zusätzliche Termine angesetzt werden.
Die Sitzungen des Brüchtenverhörs wurden traditionell auf der erzbischöflichen beziehungsweise domkapitularischen Burg Friedestrom abgehalten. Die Räte und Kommissare des Domkapitels reisten hierzu eigens aus Köln an. Zu ihrer Verpflegung und Unterbringung war der Zonser Zöllner oder Kellner verpflichtet, der die Deputierten entweder im herrschaftlichen Zollhaus oder in seinem Privathaus einquartierte, während die eigentlichen Verhandlungen in den Amts- und Konsultationszimmern der Burg Friedestrom stattfanden.
Das Verfahren folgte einer festgelegten Struktur:
- Der Brüchtenzettel: Vor dem Verhör stellte der Gerichtsschreiber ein detailliertes Verzeichnis aller gerügten Personen und ihrer mutmaßlichen Vergehen auf. Dieser Brüchtenzettel diente als Grundlage für die Ladungen.
- Die Vorführung: Der Gerichtsbote (später als Gerichtsdiener bezeichnet) hatte die Aufgabe, die Beschuldigten vorzuladen. Bei Ungehorsam oder Fluchtgefahr war er befugt, die Personen mit Unterstützung des herrschaftlichen Burggrafen oder der Schlosssoldaten im Gefängnis (wie dem Brummstall oder dem "Beckerskämmerchen" im Weißen Turm (Torturm) festzusetzen.
- Das Verhör: Die Verhandlung wurde vom Amtmann des Amtes Zons oder dessen persönlichem Stellvertreter, dem Amtsverwalter (Kommissar), geleitet. Zur Wahrung der Rechte des Kölner Domkapitels saßen zudem der Zonser Schultheiß, der Gerichtsschreiber sowie in der Regel zwei Schöffen des Zonser Gerichts mit am Tisch.
- Das Urteil: Die Beschuldigten wurden einzeln anhand des Brüchtenzettels vernommen. Sie konnten sich verteidigen oder Zeugen aufrufen. Nach der Beweisaufnahme fällte das Kollegium das Urteil, das entweder auf eine Freisprechung (Absolution) oder auf eine Geld- beziehungsweise Wachsstrafe lautete.
Abzuurteilende Delikte und der Mühlenzwang
Das Spektrum der im Brüchtenverhör verhandelten Fälle war breit gefächert und spiegelte den dörflich-kleinstädtischen Alltag des Amtes Zons wider. Zu den typischen Vergehen gehörten:
- Flur- und Forstdiebstahl: Das unerlaubte Schlagen von Holz im herrschaftlichen Stüttger Busch oder das Stehlen von Heu, Stroh und Getreide auf den Feldern.
- Gewalttaten und Beleidigungen: Kleinere Schlägereien, nächtliche Ruhestörungen (Nachtschwärmereien) und öffentliche Ehrenkränkungen (Scheltworte), insbesondere gegenüber herrschaftlichen Beamten.
- Verstöße gegen die Markt- und Gewerbeordnung: Das unbefugte Anbieten von Waren an den hergebrachten Markttagen, ungeeichte Maße und Gewichte bei den Metzgern und Bäckern sowie das widerrechtliche Ausschwefeln von Weinfässern ohne Zuzug des vereidigten Fassbinders.
- Missachtung des Mühlenbanns: Ein besonders häufiger Streitpunkt war der landesherrliche Mühlenzwang. Die Einwohner des Amtes Zons (einschließlich der Stürzelberger und Horremer) waren gesetzlich verpflichtet, ihr Getreide ausschließlich in der herrschaftlichen Zonser Windmühle mahlen zu lassen. Wer sein Korn heimlich zu auswärtigen Mühlen (etwa nach Dormagen oder auf die andere Rheinseite nach Urdenbach) brachte, wurde im Brüchtenverhör mit empfindlichen Strafen belegt. Im Jahr 1582 versuchte beispielsweise der Graf von Neuenahr vergeblich, beim Domkapitel den Erlass einer solchen Brüchtenstrafe für seinen in Horrem ansässigen Halbpächter zu erwirken, der den Mühlenbann missachtet hatte.
Die Aufteilung der Brüchtengelder
Die Einnahmen aus den verhängten Bußen stellten einen festen und begehrten Posten im Haushalt des Amtes dar. Sie wurden nach einem festen Schlüssel aufgeteilt:
- 50 Prozent stand dem Amtmann zu.
- Die andere Hälfte fiel an den herrschenden Landesherrn. Nach der dauerhaften Verpfändung von Stadt und Amt Zons im Jahr 1463 an das Kölner Domkapitel flossen diese Gelder in die Kasse des Domstifts. Ab dem frühen 17. Jahrhundert wurden sie speziell dem sogenannten Officium Trium Regum (einer Kasse zur Finanzierung der Musik an der Dreikönigskapelle des Kölner Doms) zugewiesen.
- Sporteln und Gebühren: Der Schultheiß erhielt für seine Mühen bei der Festsetzung und der oft mühsamen Vollstreckung und Pfändung der Strafgelder traditionell 10 Prozent der Gesamtsumme. Auch der Gerichtsschreiber und der Gerichtsbote erhielten feste Gebührenanteile.
Aufgrund der hohen Kosten, die durch die Entsendung der Kölner Deputierten und deren tägliche Aufwandsentschädigungen (Diäten) entstanden, reformierte das Domkapitel das Verfahren im Jahr 1733. Da die Diäten für die Räte, den Schultheißen, den Schreiber und die Schöffen die tatsächlich eingenommenen Strafgelder oft nahezu aufzehrten, wurde beschlossen, künftig keine kostspieligen Abordnungen mehr aus Köln zu entsenden und die Verhöre vor Ort durch den lokalen Schultheißen und den Amtsverwalter abwickeln zu lassen.
Der Brüchtenstreit von 1633
Da die Brüchtengelder eine wichtige Einnahmequelle darstellten, kam es im Laufe der Jahrhunderte wiederholt zu Kompetenzkonflikten zwischen den Amtmännern und dem Kölner Domkapitel. Der spektakulärste Fall ereignete sich im Sommer 1633, als der damalige Amtmann, Graf Wilhelm Salentin zu Salm-Reifferscheidt, eigenmächtig und ohne Zuzug der domkapitularischen Deputierten ein Brüchtenverhör in Zons abhielt. Er vereinnahmte die gesamten Strafgelder für sich und unterschlug den dem Kapitel zustehenden Anteil.
Das Domkapitel reagierte mit äußerster Schärfe, rügte das Vorgehen als illegalen Eingriff in seine Pfandrechte und erließ strenge Auflagen, die sicherstellten, dass künftig kein Verhör mehr ohne die Anwesenheit kapitularischer Kontrolleure stattfinden durfte. Zudem wurde der Zonser Schultheiß angewiesen, alle Akten und Protokolle der Brüchtenverhöre lückenlos nach Köln zur Prüfung einzusenden.
Literatur
- Hansmann, Aenne: Geschichte von Stadt und Amt Zons. Mit einem Beitrag von Artur Elicker, Jakob Justenhoven und Herbert Milz. Düsseldorf 1973, S. 101–102